Dem widerspricht auch sein zuvor skizziertes Verhalten nach Verlassen des Parkplatzes (vgl. E. 10.9.4), aus dem klar hervorgeht, dass der Strafkläger – selbst nachdem ihn die Beschuldigten aus den Augen verloren hatten – mit nahezu gleicher Intensität weiterflüchtete, sich nach dem Selbstunfall von der Unfallstelle entfernte und auf einer Baustelle versteckte. Nach dem Gesagten entwickelte sich zwar eine Verfolgungsfahrt, der Vergleich mit einem illegalen Strassenrennen geht jedoch im vorliegenden Fall völlig fehl.