Die Polizisten konnte und mussten angesichts der Fahrweise des Strafklägers zudem nicht davon ausgehen, dass der Strafkläger bei einem Ablassen ihrerseits seine Irrfahrt ohne Weiteres beendet hätte. Dem widerspricht auch sein zuvor skizziertes Verhalten nach Verlassen des Parkplatzes (vgl. E. 10.9.4), aus dem klar hervorgeht, dass der Strafkläger – selbst nachdem ihn die Beschuldigten aus den Augen verloren hatten – mit nahezu gleicher Intensität weiterflüchtete, sich nach dem Selbstunfall von der Unfallstelle entfernte und auf einer Baustelle versteckte.