Die Beschuldigten hatten folglich in jedem Stadium der Verfolgung gute Gründe nicht vom Strafkläger abzulassen. Im Übrigen kann von vornherein nicht erwartet werden, dass sie beim ersten Mal, als der Strafkläger die Geschwindigkeit erhöhte, sogleich von ihm hätten ablassen müssen. Die Polizisten konnte und mussten angesichts der Fahrweise des Strafklägers zudem nicht davon ausgehen, dass der Strafkläger bei einem Ablassen ihrerseits seine Irrfahrt ohne Weiteres beendet hätte.