56 «aus dem Verkehr ziehen», sei es selbst oder durch das Patrouillenfahrzeug, welches ebenfalls bereits unterwegs war. Bei letzterem wäre es darum gegangen, die Position des Strafklägers möglichst lange durchzugeben, wie es vom Beschuldigten 3 per Funk auch gemacht wurde. Die Beschuldigten hatten folglich in jedem Stadium der Verfolgung gute Gründe nicht vom Strafkläger abzulassen.