Die vorliegende polizeiliche Verfolgung lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen, wobei sich die Übergänge fliessend präsentieren. Wie im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung aufgezeigt, beabsichtigten die Beschuldigten zunächst, dem Strafkläger angesichts eines begründeten Verdachts auf Betäubungsmittelhandel unbemerkt zu folgen (vgl. E. 9.5 hiervor). Ab der .________ ergriff der Strafkläger die Flucht, womit sich aus Sicht der Polizisten in nachvollziehbarer Weise der anfängliche Verdacht erhärtete (vgl. PEN 21 284, pag. .________ Z. 196 f.; PEN 21 331, pag. 105 Z. 330 f.).