Diese lauten wie folgt (PEN 21 331, pag. 501): Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen, nachdem er den Entschluss gefasst hatte, den vor ihm fahrenden G.________ zu verfolgen und auf diese Weise zum Anhalten zu bringen. Zu diesem Zweck und auch, um auf sich aufmerksam zu machen, betätigte er immer wieder die Hupe und das Fernlicht, wobei sich zwischen den beiden beteiligten Personenwagen eine waghalsige Verfolgungsjagd entwickelt, die in ihrer Erscheinung einem illegalen Strassenrennen gleichkam. […]