Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________, freizusprechen. 10.10 Allgemeine Ausführungen der Anklageschrift (S. 3 der AKS unten) Im Anschluss an die konkret aufgeführten Vorwürfe lassen sich der Anklageschrift in Bezug auf alle Verkehrsregelverletzungen geltende allgemeine Ausführungen entnehmen. Diese lauten wie folgt (PEN 21 331, pag.