Im Übrigen musste der Beschuldigte 1 trotz seines Wissens um einen etwaigen Drogenkonsum des Strafklägers (vgl. hierzu seine Aussage, PEN 21 331, pag. 117 Z. 774 ff.) auch nicht davon ausgehen, dass sich dieser nach Entdeckung der Polizei als nachfahrendes Auto durch eine Flucht in der vorliegenden Art und Weise entziehen würde, womit auch nicht von vornherein auf eine Verfolgung des Strafklägers hätte verzichtet werden müssen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.