55 gung eines anderen Fahrzeuges aufnimmt, zumal der Strafkläger vorliegend wusste, dass es sich um ein Polizeifahrzeug gehandelt hat. Im Übrigen musste der Beschuldigte 1 trotz seines Wissens um einen etwaigen Drogenkonsum des Strafklägers (vgl. hierzu seine Aussage, PEN 21 331, pag.