Wie oben aufgezeigt, setzte der Strafkläger die Ausgangslage für die von ihm begangenen Verkehrswiderhandlungen selbst, als er sich dazu entschied vor der Polizei zu flüchten, womit dem Beschuldigten 1 auch keine geschaffene Gefährdung für den Strafkläger angelastet werden kann. Andernfalls könnte dieser Vorwurf jedem Polizeifahrzeug gemacht werden, welches die Verfol-