Soweit die Generalstaatsanwaltschaft dahingehend argumentiert, der Beschuldigte 1 habe mit der Verfolgung die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz seitens des Strafklägers in Kauf genommen (pag. 1231), verkennt sie, dass in der Anklageschrift der Nötigungsvorwurf in Bezug auf die Anhaltung des Strafklägers umschrieben ist. Wie oben aufgezeigt, setzte der Strafkläger die Ausgangslage für die von ihm begangenen Verkehrswiderhandlungen selbst, als er sich dazu entschied vor der Polizei zu flüchten, womit dem Beschuldigten 1 auch keine geschaffene Gefährdung für den Strafkläger angelastet werden kann.