entweder ortskundig gewesen sein musste oder die Lokalität spontan wahrnehmen konnte, und sein auf dem Parkplatz an der .________ vorgenommenes Drei-Punkte-Wendemanöver aufzeigen, dass er während der Fahrt durchaus fähig war, sich seine nächsten Schritte zu überlegen und im Weiteren auch den Personenwagen bis zum Selbstunfall (ohne dass ein Polizeifahrzeug hinter ihm gewesen wäre) gekonnt zu lenken vermochte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft dahingehend argumentiert, der Beschuldigte 1 habe mit der Verfolgung die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz seitens des Strafklägers in Kauf genommen (pag.