, welches mit Warnvorrichtungen ausgerüstet war und diese auch einsetzte, keine Anstalten gemacht, anzuhalten. Seine Entscheidungsfähigkeit war im Weiteren auch nicht durch seinen Drogenkonsum in einem solchen Mass eingeschränkt, als davon ausgegangen müsste, er habe während der Fahrt keinen klaren Gedanken mehr fassen können. Dies wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung aufgezeigt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. 9.3 hiervor). Teils wiederholend, teils ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Strafkläger gewählte Route, welche ihn relativ zielstrebig aus der Stadt herausführte (vgl. PEN 21 284, pag.