Er bestätigte somit abermals, dass es ihm einzig um die Flucht ging und sein Verhalten nicht auf ein Bedrängen seitens des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist. Weiter ist es vor diesem Hintergrund auch inkonsequent den Beschuldigten vorzuwerfen, sie hätten vom Strafkläger ablassen müssen, weil bereits ein Patrouillenfahrzeug unterwegs gewesen sei, schliesslich hat der Strafkläger auch beim Fahrzeug von AF.________, welches mit Warnvorrichtungen ausgerüstet war und diese auch einsetzte, keine Anstalten gemacht, anzuhalten.