15 ff.). Das vom Strafkläger geschilderte Verhalten zeigt, dass er seine Fahrweise zu keinem Zeitpunkt anpasste – weder im Moment der Beinahe-Kollision mit den beiden Auskunftspersonen, als ihn kein Polizeifahrzeug verfolgte, noch, als ihm später das Patrouillenfahrzeug mit eingeschalteten Warnvorrichtungen nachfuhr. Er bestätigte somit abermals, dass es ihm einzig um die Flucht ging und sein Verhalten nicht auf ein Bedrängen seitens des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist.