Die Patrouille schaltete die kurz zuvor abgestellten Warnvorrichtungen wieder ein und nahm die Verfolgung des Strafklägers mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf. Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, entschied sich der Strafkläger auch in diesem Zeitpunkt nicht dazu anzuhalten, sondern es gelang ihm, durch seine Fahrweise die Distanz zum Patrouillenfahrzeug so weit zu vergrössern, dass ihn dieses schliesslich aus den Augen verlor (PEN 21 284, pag. 15 ff.).