Er flüchtete wie dargelegt wieder vor der Polizei. Nachdem die Beschuldigten den Strafkläger an der Gabelung .________/.________ verloren hatten, fuhr der Strafkläger weiter in Richtung X.________ (vgl. PEN 21 284, pag. 41, Übersichtsplan 3, Phase 3). Dabei kreuzte er – nachdem er sich wieder auf der .________ befand – die Auskunftspersonen L.________ und M.________, welche eine Beinahe-Kollision mit dem Personenwagen des Strafklägers schilderten (vgl. E. 9.1 hiervor). Gemäss dem Berichtsrap-