Sein Verhalten gründet dabei auf seiner eigenen freien Willensentscheidung und ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch durch das Verhalten des Strafklägers nach Verlassen des Parkplatzes gestützt. Die Umschreibung in der Anklageschrift «bis er schliesslich auf der Höhe .________ dem Drängen nachgab und anhielt» suggeriert, dass er in diesem Moment die Flucht aufgab. Das Gegenteil ist der Fall, das Verhalten des Strafklägers nach der .________ bleibt in der Anklageschrift jedoch gänzlich unberücksichtigt. Er flüchtete wie dargelegt wieder vor der Polizei.