der drei Polizisten zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des Polizeifahrzeugs aufhielten. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägervertretung (pag. 1231), stand dem Strafkläger zu jedem Zeitpunkt der Verfolgungsfahrt die Möglichkeit offen, anzuhalten anstatt zu flüchten. Getragen von seiner zuvor erwähnten Motivation entschied sich der Strafkläger jeweils aufs Neue, die Flucht fortzusetzen, um sein finales Ziel «die Polizei abzuhängen» zu erreichen. Sein Verhalten gründet dabei auf seiner eigenen freien Willensentscheidung und ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen.