und flüchtete erneut. Seine Flucht in diesem Zeitpunkt durch die Schussabgabe zu relativieren, schlägt dabei insofern fehl, als sich dieser gemäss eigener Aussage anlässlich seiner Ersteinvernahme nicht sicher war, ob tatsächlich Schüsse gefallen sind (vgl. PEN 21 284, pag. 168 Z. 273 ff.; PEN 21 284, pag. 169 Z. 326 f.) und die Schüsse erst fielen, als er mit seinem Fahrzeug bereits wieder seine Flucht fortgesetzt hatte. So gab auch der Strafkläger an, das «Chlepfen» habe er gehört, als er bereits wieder in der Vorwärtsfahrt gewesen sei (PEN 21 284, pag. 169 Z. 316 f. und 319 ff.). Der Strafkläger nutzte in diesem Zeitpunkt vielmehr seine Chance erneut wegzukommen, zumal sich zwei