Bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung dargelegt, bestand die Motivation des Strafklägers für die Flucht darin, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, um nicht beim Fahren ohne Führerausweis und unter Drogeneinfluss erwischt zu werden (vgl. E. 9.3 hiervor). Eine Verängstigung bzw. Panik seitens des Strafklägers während der Verfolgungsfahrt ist daher zwar nicht auszuschliessen, diese gründet aber gerade nicht auf einem permanenten Bedrängen durch den Beschuldigten 1, zumal sich ein solches nicht erstellen liess, sondern in der vom Strafkläger befürchteten Verlängerung des Führerausweisentzugs (vgl. PEN 21 284, pag. 168 Z. 257 f.).