Zu diesem Zeitpunkt wurde der Strafkläger von der Polizei (noch) aus taktischen Gründen verfolgt und es war das Ziel, ihm unauffällig zu folgen. Daraus folgt, dass sich der Strafkläger in diesem Moment frei von jeglicher Bedrängung seitens der Beschuldigten zur Flucht vor der Polizei entschied. Bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung dargelegt, bestand die Motivation des Strafklägers für die Flucht darin, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, um nicht beim Fahren ohne Führerausweis und unter Drogeneinfluss erwischt zu werden (vgl. E. 9.3 hiervor).