Ausgehend von diesem Zwischenergebnis ist weiter zu beurteilen, inwiefern das Verhalten des Strafklägers auf die Nachfahrt durch den Beschuldigten 1 zurückzuführen ist. Die Verfolgung begann, als der Strafkläger bei der Kreuzung .________/.________ ein Rotlicht überfuhr und im Anschluss auf der .________ stark beschleunigte (vgl. anstatt vieler PEN 21 331, pag. 91 Z. 77 ff.; PEN 21 331, pag. 62 Z. 45 ff.). Zu diesem Zeitpunkt wurde der Strafkläger von der Polizei (noch) aus taktischen Gründen verfolgt und es war das Ziel, ihm unauffällig zu folgen.