Zumindest für die Kreuzung .________ wurde dies durch den Strafkläger selbst ausdrücklich bestätigt, wie seine oben zitierte Aussage erhellt. Im Übrigen kann für die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers auf die vorangehenden Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. E. 9.3 hiervor). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 kein permanentes Auffahren bzw. ein dahingehendes Bedrängen des Strafklägers erstellen. Ein nahes Aufschliessen hat nur in zwei Fällen, namentlich auf der .________/.________ und kurz vor dem Parkplatz im .________, auf welchem es zur Schussabgabe kam, als erstellt zu gelten.