schuldigten 1 als glaubhaft erachtet. Seine dargelegten Aussagen zeigen auf, dass er durchwegs dieselben zwei Stellen benennen konnte, an welchen sie dem Strafkläger nahe aufgefahren sein sollen. Hinzukommend wurden diese beiden Stellen durch eine Aussage des Beschuldigten 2 (hinsichtlich der «.________») und der Auskunftsperson R.________ bestätigt (hinsichtlich des «Parkplatzes im .________»). Daneben haben alle drei Beschuldigten übereinstimmend verschiedene Orte angegeben, an welchen es dem Strafkläger gelang, seine Distanz zeitweise massiv zu vergrössern, was im Umkehrschluss ein «Aufhocken» im jeweiligen Moment ausschliesst. Zumindest für die Kreuzung .