PEN 21 284, pag. 83 f. Z. 382 ff.) und die .________ nach der Kreuzung .________ (PEN 21 331, pag. 110 Z. 524 ff.). Die Distanzgewinnung bei der Kreuzung .________ wurde im Übrigen vom Strafkläger selbst bestätigt (PEN 21 284, pag. 185 Z. 270). Weiter führte dieser auch in Bezug auf die Strecke auf der .________ (nach der .________) aus, sie [die Beschuldigten] seien etwas weiter weg gewesen (PEN 21 284, pag. 185 Z. 272 ff.). Für die Strecke nach der .________ bis zur .________ (Parkplatz Schussabgabe) lassen sich im Weiteren den Aussagen der Auskunftspersonen drei Distanzangaben zwischen den beiden Fahrzeugen entnehmen.