797 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 konnte sich in oberer Instanz zwar nicht mehr daran erinnern, wann sie nahe zum Strafkläger aufgeschlossen haben, führte jedoch aus, es sei ihm nicht präsent, dass sie ihm wirklich «ufghocket» hätten. Sie hätten zeitweise die Distanz verringern können, wenn er habe abbremsen müssen. Ein «Ufhocke» habe er nicht in Erinnerung. In einer früheren Einvernahme beschrieb er demgegenüber ebenfalls die Stelle rund um die .________ als Ort, an welchem der Strafkläger habe verlangsamen müssen und sie hätten aufholen können (PEN 21 331, pag. 70 Z. 104 ff.). Dass er in oberer Instanz diese Stelle nicht mehr benannte, ist ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklärbar.