Am Ende der .________ seien sie «quasi» direkt hinter dem Opel gewesen. Er [der Beschuldigte 1] habe dort mehrmals mit der Hupe zu verstehen gegeben, dass er [der Strafkläger] anhalten solle (PEN 21 331, pag. 100 Z. 152 ff.; PEN 21 331, pag. 108 Z. 449 ff.). Weiter verneinte er auch bei der Vorinstanz ein permanentes «Aufhocken» und nannte als einziges zwei Situationen, in welchen sie nahe zum Strafkläger hätten aufschliessen können, die .________ und .________ sowie den Parkplatz im .________ (pag. 796 Z. 37 ff.; 797 Z. 4 ff.).