51 dort einen Bogen gemacht und habe ziemlich verlangsamen müssen. Sie hätten deshalb aufschliessen können. Der Strafkläger habe sie dort sicher wahrgenommen. Er sei aber nicht 1-2 Meter hinter ihm gewesen. Als zweiten Ort benannte er die Stelle, an welcher sie den Strafkläger hätten anhalten können, dort, wo es dann zur Schussabgabe gekommen sei (pag. 1208 Z. 38 ff.). Diese Aussagen stimmen mit seinen früheren Angaben überein. So führte er bereits bei der Staatsanwaltschaft aus, der Strafkläger sei auf der .________ langsamer unterwegs gewesen, so dass sie hätten aufholen können. Am Ende der .