184 Z. 236 ff.), zeichnen die Aussagen der Beschuldigten ein anderes Bild. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte 1 ein permanentes Auffahren (pag. 1208 Z. 33 ff.). Er führte aus, er habe während der Verfolgungsfahrt nur an zwei Punkten nahe zum Strafkläger aufschliessen können. Als ersten Punkt nannte er dabei die Schlaufe im .________, bei der .________ und .________. Der Strafkläger habe