Es kann auf die Ausführungen zum Vorwurf der Abgabe von unnötigen Warnsignalen verwiesen werden, in welchen die Kammer zum Ergebnis gelangte, dass sich kein ständiges Hupen und Benützen der Lichthupe erstellen lässt (vgl. E. 10.8.4 hiervor). Diese Ausführungen haben für den Nötigungsvorwurf gleichermassen Gültigkeit. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die vorgeworfene Bedrängung das Element des nahen Auffahrens. Während der Strafkläger ein permanentes «Ufhocke» geltend macht (PEN 21 284, pag. 183 Z. 170 f.; PEN 21 284, pag. 184 Z. 236 ff.), zeichnen die Aussagen der Beschuldigten ein anderes Bild.