Insofern spielt es aus Sicht des Strafklägers keine Rolle, ob die Polizei in einem Zivilfahrzeug und in Abwesenheit von polizeilichen Erkennungsmerkmalen unterwegs war. Gleichermassen wurde das dem Beschuldigten 1 vorgeworfene ständige Betätigen der akustischen Hupe sowie der Lichthupe des zivilen Fahrzeugs bereits beurteilt und verneint. Es kann auf die Ausführungen zum Vorwurf der Abgabe von unnötigen Warnsignalen verwiesen werden, in welchen die Kammer zum Ergebnis gelangte, dass sich kein ständiges Hupen und Benützen der Lichthupe erstellen lässt (vgl. E. 10.8.4 hiervor).