Beide Fragen wurden von der Kammer bereits beleuchtet, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der vorinstanzlichen Ausführungen verzichtet wird. 10.9.4 Würdigung der Kammer Der Frage, ob der Strafkläger um die Polizei im weissen, zivilen Fahrzeug wusste, wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung bejaht, darauf wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. E. 9.3 hiervor). Insofern spielt es aus Sicht des Strafklägers keine Rolle, ob die Polizei in einem Zivilfahrzeug und in Abwesenheit von polizeilichen Erkennungsmerkmalen unterwegs war.