Erstens, ob der Beschuldigte 1 bereits zu Beginn der Nachfahrt wusste, dass der Strafkläger das verfolgte Fahrzeug führt (vgl. pag. 909 f., S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und zweitens, ob der Strafkläger im Wissen um die Polizei im Verfolgerfahrzeug flüchtete (vgl. pag. 912 f., S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beide Fragen wurden von der Kammer bereits beleuchtet, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der vorinstanzlichen Ausführungen verzichtet wird.