Bestritten ist demgegenüber das ihm vorgeworfene Bedrängen des Strafklägers durch ein ständiges Betätigen von Hupe, Lichthupe sowie nahes Auffahren. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Strafkläger durch dieses Verhalten massiv bedrängt und verängstigt fühlte, sodass er seinerseits unter Verletzung zahlreicher Verkehrsvorschriften die Flucht ergriff, bis er schliesslich auf der Höhe der .________ dem Drängen nachgab und anhielt.