Strafkläger damit zum Anhalten zu bringen. Nicht erstellt ist demgegenüber die Übermässigkeit und insbesondere die Unnötigkeit der abgegebenen Warnsignale. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte 1 durch dieses Verhalten jemanden gefährdete sowie die ihm vorgeworfene halsbrecherische Fahrweise. 10.9 Nötigung (AKS Ziff. I.A.2.) 10.9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 1 wird gemäss AKS Ziff. I.A.2. der folgende Sachverhalt vorgeworfen (PEN 21 331, pag. 500 ff.): Der Beschuldigte nötigte (Anm.: am 14. August 2019 auf der Strecke .