Eine halsbrecherische Fahrweise liess sich dem Beschuldigten 1 weder in den vorerwähnten konkreten Situationen und lässt sich auch erst recht nicht in solch pauschaler Weise wie im vorliegend angeklagten Sachverhalt nachweisen. Im Ergebnis hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 1 insbesondere an den neuralgischen Punkten der Verfolgungsfahrt wiederholt Warnsignale ausführte, indem er während der Verfolgung des Strafklägers mehrfach die Hupe betätigte und auch Lichtsignale mittels Fernlichts abgab, um auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer vor ihm und dem Strafkläger zu warnen und um den