oder der Kreuzung .________ die Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu minimieren, indem er stark verlangsamte und durch Hupen auf sich aufmerksam machte (vgl. E. 10.3.4 und 10.4.4 hiervor). Eine halsbrecherische Fahrweise liess sich dem Beschuldigten 1 weder in den vorerwähnten konkreten Situationen und lässt sich auch erst recht nicht in solch pauschaler Weise wie im vorliegend angeklagten Sachverhalt nachweisen.