49 Warnsignale dabei zur Risikominimierung geeignet waren und die Fahrt des Beschuldigten 1 tatsächlich sicherer machten, schlägt sich auch in den Aussagen der Auskunftsperson M.________ nieder. Sie führte aus: «Das weisse Auto hat gehupt, dadurch war er [recte: es] weniger gefährlich unterwegs als das schwarze» (PEN 21 284, pag. 217 Z. 91 f.). Im Umkehrschluss erscheint es folglich geradezu stossend, dem Beschuldigten 1 vorzuwerfen, er habe durch dieses Verhalten jemanden gefährdet;