Ein ständiger Gebrauch der Lichthupe lässt sich mangels dahingehender Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen (keine der Auskunftspersonen schilderte den Gebrauch der Lichthupe) aber auch hier nicht erstellen. Die abgegebenen Warnsignale werden von der Kammer im Weiteren nicht als unnötig erachtet, vielmehr dienten sie in erster Linie der Warnung der übrigen Verkehrsteilnehmenden, wie der Beschuldigte 1 auch mehrfach zu Protokoll gegeben hat (PEN 21 331, pag. 100 Z. 160 f.; PEN 21 331, pag. 105 Z. 321 f.; PEN 21 331, pag. 110 Z. 505 f.; 797 Z. 33 ff.).