Die Auskunftsperson M.________ begegnete dem Fahrzeug der Polizisten jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als diese den Strafkläger bereits verloren hatten (vgl. für ihren Standort: PEN 21 284, pag. 210 [Positionseinzeichnung ihres Mitfahrers Auskunftsperson L.________ «Bereich Rotlicht»]), womit ihre Aussage nicht den angeklagten Zeitraum betrifft und damit von vornherein nicht zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts dient. Nach dem Gesagten lässt sich folglich nur erstellen, dass der Beschuldigte 1 während der Verfolgungsfahrt mehrfach von der akustischen Hupe Gebrauch machte. Dies mindestens an den neuralgischen Punkten wie der .________, dem .________ und der Kreuzung .________.