Z. 330 ff.). Die Kammer stellt hierbei auf die Aussagen des 48 Beschuldigten 1 und 3 ab, erscheint doch ein fast durchgehender Gebrauch der Hupe mit Blick auf das vom Beschuldigten 1 damit beabsichtigte Ziel als weniger naheliegend als deren Einsetzung an den neuralgischen Punkten. Dies deckt sich auch mit dem bereits mehrfach erwähnten Umstand, wonach sich die Aussagen der Auskunftspersonen auf den Streckenabschnitt auf der .________ (nach der .________) und die Schussabgabe beziehen und für die übrige Strecke folglich keine Aussagen betreffend die Abgabe von Warnsignalen vorliegen.