Zur Beurteilung der in Frage stehenden Übermässigkeit können somit einzig ihre früheren Aussagen herangezogen werden. Während der Beschuldigte 2 einmal in pauschalerweise zu Protokoll gab, der Beschuldigte 1 habe fast durchgehend während der Fahrt gehupt, um den Strafkläger, aber auch die anderen Verkehrsteilnehmenden auf sie aufmerksam zu machen (PEN 21 331, pag. 71 Z. 134 ff.), führte der Beschuldigte 3 die Aussagen des Beschuldigten 1 bestätigend aus, der Beschuldigte 1 habe da angefangen zu hupen, wo es eng geworden sei oder in den Kreuzungsbereichen (PEN 21 284, pag. 82 Z. 330 ff.).