Von einem dauerhaften Hupen kann daher gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 nicht ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 sowie die Aussagen der Auskunftspersonen nichts zu ändern. Die Beschuldigten 2 und 3 äusserten sich in oberer Instanz nicht zur Abgabe von Warnsignalen während der Verfolgungsfahrt. Zur Beurteilung der in Frage stehenden Übermässigkeit können somit einzig ihre früheren Aussagen herangezogen werden.