Es sei sicher nicht permanent gewesen, aber an den neuralgischen Punkten, da wo es für ihn erforderlich gewesen sei, habe er davon gebraucht gemacht (pag. 1208 Z. 10 ff. und 17 ff.). Dies deckt sich mit seinen früheren Einvernahmen, in welchen er die Abgabe von akustischen Warnsignalen für die Abschnitte auf der .________, auf dem .________ sowie an der Kreuzung .________ erwähnte (PEN 21 331, pag. 100 Z. 154 f. und 160 f.; 793 Z. 20 f.). Von einem dauerhaften Hupen kann daher gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 nicht ausgegangen werden.