10.8.4 Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die vorliegend interessierenden Aussagen der Beschuldigten zutreffend dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 905, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ergänzung ist für die Frage nach der Übermässigkeit der abgegebenen Warnsignale auf die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinzuweisen. Er führte aus, er könne nicht beurteilen, wo er wie viel gehupt habe. Es sei sicher nicht permanent gewesen, aber an den neuralgischen Punkten, da wo es für ihn erforderlich gewesen sei, habe er davon gebraucht gemacht (pag.