Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Ergebnis, der Beschuldigte 1 habe zwecks Anhaltung des Strafklägers und Warnung der anderen Verkehrsteilnehmenden wiederholt und gemäss eigenen Worten «massiv» gehupt und gemäss den Aussagen des Beschuldigten 3 habe er auch die Lichthupe betätigt. Schliesslich bleibe aber unklar und damit nicht erstellt, welche Gefahr für Dritte der Beschuldigte 1 durch das massive Hupen und den Gebrauch der Lichthupe begründet habe (pag. 905 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.8.4 Würdigung der Kammer