Bestritten ist demgegenüber ein «permanentes» Hupen bzw. die ihm vorgeworfene Übermässigkeit der Warnsignale sowie deren Notwendigkeit. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte 1 durch dieses Verhalten eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden geschaffen zu haben. 10.8.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Ergebnis, der Beschuldigte 1 habe zwecks Anhaltung des Strafklägers und Warnung der anderen Verkehrsteilnehmenden wiederholt und gemäss eigenen Worten «massiv» gehupt und gemäss den Aussagen des Beschuldigten 3 habe er auch die Lichthupe betätigt.