47 10.8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschuldigte 1 weder den wiederholten Gebrauch der Hupe noch die damit in der Anklageschrift umschriebene Absicht, auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer zu warnen und den Strafkläger zum Anhalten zu bringen. Bestritten ist demgegenüber ein «permanentes» Hupen bzw. die ihm vorgeworfene Übermässigkeit der Warnsignale sowie deren Notwendigkeit.