Der Beschuldigte 1 ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände freizusprechen. 10.8 Abgabe von unnötigen Warnsignalen (AKS Ziff. I.A.1.6.) 10.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen was folgt (PEN 21 331, pag. 500 ff.): Der Beschuldigte betätigte wiederholt (Anm. auf der Strecke .________, .________, .________, .